Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausplatz 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 41 (Telefon) +41 31 633 79 56 (Fax) info.ra.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2023.GSI.2612 / ang, mbo Beschwerdeentscheid vom 22. Februar 2024 in der Beschwerdesache A.___ Beschwerdeführer gegen B.___ Vorinstanz betreffend Kürzung und Rückerstattung Sozialhilfe (Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023) 1/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 I. Sachverhalt 1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist anerkannter Flüchtling und wird seit Dezem- ber 2017 vom B.___ (fortan: Vorinstanz) mit Flüchtlingssozialhilfe unterstützt.1 2. Ende 2021 beziehungsweise Anfang 2022 richtete der Beschwerdeführer mithilfe eines Darlehens eines Bekannten in der Höhe von CHF 4’000.00 einen Lebensmittelmarkt für seine Landsleute ein. 3. Die Vorinstanz stufte das Geschäft im Oktober 2022 als nicht rentabel ein. Noch im sel- ben Monat gab der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Geschäftsauflösung. Am 28. Okto- ber 2022 fand der erste Abverkauf und am 4. November 2022 der zweite Abverkauf statt. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz beliefen sich die aus der Liquidation stammenden Einnahmen auf insgesamt CHF 5’744.00 bestehend aus CHF 1’244.00 vom ersten Abverkauf (Verkauf der Waren im Geschäft) sowie CHF 4’500.00 vom zweiten Abverkauf (Verkauf der Infrastruktur des Ladens und der restlichen Waren).2 4. Im Auftrag der Vorinstanz führte das Sozialinspektorat zwischen dem 18. Juli 2022 und dem 17. November 2022 eine Prüfung der finanziellen Situation der Familie des Beschwerdefüh- rers durch. Dabei stellte das Sozialinspektorat fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz einen Geschenkbetrag der C.___ von CHF 800.00 sowie einen Betrag der Autoversi- cherung von CHF 1’000.00 nicht deklariert hat.3 5. Mit Verfügung vom 29. August 2023 verfügte die Vorinstanz das Folgende: 1. A.___ ist gestützt auf Art. 40 Abs. 5 SHG4 für den Betrag von CHF 7’701.15 rückerstattungspflich- tig. 2. Soweit A.___ nicht in der Lage ist, den gesamten Betrag auf einmal zu bezahlen, ist die Rücker- stattung in regelmässigen monatlichen Raten von mindestens CHF 340.00 pro Monat, erstmals per 1.10.2023 zu leisten. 3. Während des laufenden Sozialhilfebezugs erfolgt die Rückerstattung mittels Verrechnung eines monatlichen Betrages von CHF 340.00. Die Verrechnung erfolgt ab 1.10.2023. 4. Die Zahlungsmodalitäten können bei veränderten Verhältnissen jederzeit von Amtes wegen oder auf ein entsprechendes Gesuch hin überprüft und angepasst werden. 1 Vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 1 2 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 2; Abschlussbericht E.___ vom 4. Oktober 2022 (Vorakten Ordner Regis- ter 2) 3 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 4 und 5; Inspektionsauftrag an den F.___ (Vorakten Sichtmappe in Ordner) 4 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) 2/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 6. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 26. September 2023 bei der Ge- sundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben. Darin beantragt er, es sei auf folgende Anrechnungen zu verzichten: 1. CHF 4’000.- aus dem Verkauf des Wareninventars (CHF 4’500.-) zur Begleichung des Darlehens 2. CHF 1’244.- aus dem ersten Abverkauf, die für den Käufer in der Kasse belassen wurden 3. CHF 800.- von C.___ als frei verfügbarer Betrag aus einem Unterstützungsfonds 4. CHF 1’000.- von D.___ als Entschädigung für den Auto-Hagelschaden 5. Angerechnete Zinsen 7. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,5 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. 8. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2023 forderte die Rechtsabteilung die C.___ auf, sich zum Sinn und Zweck, insbesondere auch zu einer allfälligen Anrechnung im Budget, der Zuwendung von CHF 800.00 vom 7. Juni 2021 zu äussern und soweit vorhanden, entsprechende Unterlagen einzureichen. 9. Mit Eingabe vom 15. Januar 2024 äusserte sich die C.___ zu den ihr gestellten Fragen. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen 1.1 Die Vorinstanz ist gestützt auf einen Leistungsvertrag mit dem Amt für Integration und Sozi- ales (AIS) im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben als Trägerschaft verfügungsberechtigt (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG6). Diese Verfügungen sind gemäss Art. 57 Abs. 1 SAFG bei der GSI anfechtbar. Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 26. September 2023 zuständig. 5 Art. 7 Abs. 1 Bst. m der Verordnung vom 30. Juni 2021 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) i.V.m. Art. 14a der Direk- tionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits -, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Ja- nuar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) und Art. 6 Abs. 1 Bst. e des Organisationsreglements des Gene ralsekre- tariats der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (OrgR GS GSI) 6 Gesetz vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG; BSG 861.1) 3/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdefüh- rung befugt (Art. 65 VRPG7). 1.3 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 1.4 Die GSI prüft, ob die die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu. 2. Streitgegenstand 2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegen- stand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Par- teien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfah- rens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegen- standes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.8 2.2 Anfechtungsobjekt ist vorliegend die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023. Ge- mäss dieser Verfügung, verpflichtet die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Rückerstattung eines Betrags in der Höhe von CHF 7’701.15. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden fünf Kostenpunkten zusammen: CHF 4’500.00 und CHF 1’244.00 aus der Geschäftsliquidation, CHF 800.00 aus dem Überbrückungshilfefonds der C.___, CHF 1’000.00 aus der Autoversicherung, sowie den Rückerstat- tungszinsen, welche sich auf insgesamt CHF 157.15 belaufen. 2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass ihm der Betrag von CHF 7’201.15 bestehend aus CHF 4’000.00 aus dem Verkauf des Wareninventars zur Begleichung des Darlehens, CHF 1’244.00 aus dem ersten Abverkauf am 28. Oktober 2022, die für den Käufer in der Kasse belassen wurden, CHF 800.00 aus dem Überbrückungshilfefonds der C.___, CHF 1’000.00 aus der Autoversicherung sowie die angerechneten Rückerstattungszinsen, ausmachend CHF 157.15, nicht anzurechnen sei. Unbestritten ist folglich ein Rückerstattungsbetrag in der Höhe von CHF 500.00 aus dem Verkauf des Wareninventars (Rückerstattungsbetrag gemäss angefochte- ner Verfügung von CHF 7’701.15 abzüglich bestrittener Rückerstattungsbetrag von CHF 7'201.15). 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 8 Vgl. zum Ganzen: Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 72 N. 12 ff. sowie Daum, Art. 20a N. 5 ff. 4/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 Streitgegenstand und damit zu prüfen ist, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht zur Rück- erstattung von insgesamt CHF 7’201.15 verpflichtet hat. 3. Rechtliche Grundlagen 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 BV9). Jede Person hat bei Notlagen Anspruch auf ein Obdach, auf die für ein menschwürdiges Leben notwendi- gen Mittel und auf grundlegende medizinische Versorgung (Art. 29 KV10). Diese verfassungsmässigen Ansprüche werden durch die kantonale Gesetzgebung konkretisiert, vorliegend das SAFG und das SHG sowie die dazugehörenden Verordnungen (SAFV11 und SHV12). 3.2 Das SAFG regelt u.a. die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthalts- bewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asyl- gesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG). Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, an- erkannte Staatenlose und Flüchtlinge, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht recht- zeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Flüchtlingssozialhilfe beanspruchen (Art. 27 Abs. 1 SAFG). Die Flüchtlingssozialhilfe richtet sich nach den Bestimmungen des SHG über die indi- viduelle Sozialhilfe (Art. 27 Abs. 2 SAFG). Das SHG hält hierzu Folgendes fest: Die individuellen Leis- tungsangebote umfassen Leistungen der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe (Art. 22 SHG). Die persönliche Hilfe wird in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information gewährt (Art. 29 Abs. 1 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe deckt der bedürftigen Person den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglicht ihr die angemessene Teilnahme am sozialen Leben (Art. 30 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird unabhängig vom Alter nach Haushaltsgrösse festgelegt (Art. 31 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 SHV). Nach Art. 8 Abs. 1 SHV sind die SKOS- Richtlinien13 in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe verbindlich, soweit das Sozialhilfegesetz und die Sozialhilfeverordnung keine andere Re- gelung vorsehen. 9 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101 ) 10 Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) 11 Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFV; BSG 861.111) 12 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 13 Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) 5/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 3.3 Anrechnung von Einnahmen 3.3.1 Die eigenen Mittel und die Leistungsansprüche gegenüber Dritten werden bei der Bemes- sung der Hilfe in angemessener Weise angerechnet (Art. 30 Abs. 3 SHG). Die Anrechnung der Eigen- mittel und der Drittansprüche ist eine Folge des Subsidiaritätsprinzips (vgl. Art. 9 SHG).14 Die Sozial- hilfe hat somit ergänzenden Charakter und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden. Dazu gehören auch freiwillige Leistungen Dritter, weil bei der Bemessung der Sozialhilfeleistungen von den faktischen Verhältnissen auszugehen ist. Allerdings sind freiwillige Leistungen Dritter nur in dem Ausmass als Einkommen in die Berechnung mit einzubeziehen, als sie tatsächlich ausgerichtet werden oder aufgrund von Zusicherungen ohne weiteres erhältlich sind. Nicht anrechenbar sind solche Leistungen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und bei einer Anrechnung ent- fallen würden. Im Ausmass, in dem freiwillige Leistungen Dritter der Sozialhilfebezügerin oder dem Sozialhilfebezüger anrechenbar sind, sind Leistungen der Sozialhilfe ausgeschlossen.15 Bei den frei- willigen Leistungen Dritter ist zu unterscheiden zwischen Zuwendungen, die im Interesse der Sozial- hilfe sind und Zuwendungen, die dem Zweck der Sozialhilfe nicht entsprechen. Zu letzteren zählen Zuwendungen, die eine deutliche Besserstellung der wirtschaftlich unterstützten Person zur Folge ha- ben; sie sind auf der Einnahmenseite anzurechnen. Eine deutliche Besserstellung bewirkt etwa die Finanzierung von ausgiebigen und teuren Ferien, eines teuren Autos oder einer erheblich über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung. Denn unterstützte Personen sollen materiell nicht besser ge- stellt werden als nicht unterstützte, die in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (sog. Ange- messenheit der Hilfe). Zuwendungen hingegen, die dem Zweck der Sozialhilfe entsprechen (z.B. für eine sinnvolle Zusatzversicherung), sind nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheide- nen Umfang bewegen (nicht mehr als 20 % des Grundbedarfs der bedürftigen Person) und ausdrück- lich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden.16 Mit anderen Worten sind Geschenke zu einem bestimmten Anlass (z.B. Geburtstagsgeschenke) und Ähnliches dementsprechend nicht an- zurechnen, solange sie sich in einem angemessenen Umfang bewegen.17 3.3.2 Auch Spenden und Leistungen von privaten Hilfsorganisationen stellen freiwillige Zuwendun- gen dar. Diesbezüglich ist an den Grundsatz der Zusammenarbeit zwischen privater und öffentlicher Sozialhilfe zu erinnern, was die Koordination der beiden Hilfssysteme bedingt. Die Sozialhilfe darf die Hilfstätigkeit von anerkannten Hilfsorganisationen nicht mittels einer rigiden Anrechnungspraxis behin- dern oder erschweren, zumal die private Sozialhilfe in verschiedenen Bereichen zweckmässige Hilfe- 14 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) vom 20. Dezember 2000, Art. 30, S. 20 15 BVR 2014/147 E 4.1 16 Vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 100.2018.107 vom 20. September 2018 E. 3.2 und Nr. 100.2021.188 vom 13. Mai 2022 E. 3.4.2 17 Wizent, Sozialhilferecht, 2. Auflage 2023, N. 646 6/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 stellungen leisten kann, die im Interesse der öffentlichen Sozialhilfe und der Armutsbekämpfung lie- gen. Entsprechende zweckgebundene Zuwendungen (z.B. Ferienbeitrag), die von der unterstützten Person zweckkonform und nicht für unangemessene Auslagen des Grundbedarfs verwendet werden, sind deshalb in der Regel nicht anzurechnen.18 Generell darf die Erbringung von freiwilligen Zuwen- dungen, welche mit der Zielsetzung der Sozialhilfe im konkreten Fall übereinstimmen, der unterstütz- ten Person nicht zum Nachteil gereichen, solange sie dadurch nicht in den Genuss doppelter Leistun- gen gelangt.19 Im Übrigen spielt die einzelfallbezogene Güterabwägung eine wesentliche Rolle. Dabei ist im Licht des Grundsatzes der Angemessenheit der Hilfe letztlich entscheidend, ob die Zuwendung oder Nutzung neben der Sozialhilfe im konkreten Fall unbillig ist, weil damit eine sozialhilferechtlich nicht schützenswerte, gar luxuriöse «Komfortsituation» ermöglicht würde.20 3.3.3 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören grundsätzlich auch Darlehen zu den Einkommen, die bei der Festlegung der wirtschaftlichen Hilfe miteinzubeziehen sind. Da Darlehen auch Leistungen sind, die ohne rechtliche Verpflichtungen erfolgen, fallen sie somit unter den Begriff der freiwilligen Leistungen Dritter. Es ist somit nicht von Relevanz, ob es sich bei der finanziellen Un- terstützung um Geldschenkungen oder Kredite handelt, den diese sind beide als freiwillige Leistungen Dritter zu qualifizieren.21 Bei Darlehen drängt sich demzufolge eine differenzierte Betrachtung auf und es können für die Anrechnung von Darlehen die Grundsätze über die Anrechnung von freiwilligen Leistungen Dritter analog herangezogen werden: Es gilt der Grundsatz der Anrechnung, wobei aber im Hinblick auf die verschiedenen Fallgruppen und den Einzelfall Ausnahmen zuzulassen sind. Eine Anrechnung ist insbesondere dann angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Ge- fahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde.22 Wenn Investitionen mit Unterstützung Dritter getätigt werden, ohne dass dies im Vorfeld mit dem Sozialhilfeorgan abgeklärt wurde, dann ist eine Anrechnung der Mittel als Einnahmen zu prüfen.23 3.3.4 Bezüglich der Anrechnung eines allenfalls entstehenden Erlöses bei einer Geschäftsliquida- tion aus dem Verkauf des Geschäfts gilt, dass dieser grundsätzlich für den Lebensunterhalt verwendet werden muss. Eine allfällige Schuldentilgung mit Mitteln aus dem Liquidationserlös kann vom Sozial- hilfeorgan in begründeten Fällen vorgängig genehmigt werden.24 Weiter gelten auch Versicherungs- leistungen, soweit sie nicht für einen notwendigen Schadenersatz benötigt werden, als verfügbare und demnach anrechenbare Einnahmen.25 18 Wizent, a.a.O., N. 647 19 Wizent, a.a.O., N. 648 20 Wizent, a.a.O., N. 649 21 Urteil des Bundesgerichts 8C_140/2012 vom 17. August 2012 E. 7.2.1, und 2P.127/2000 vom 13. Oktober 2000 E. 2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.2016.697 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2.3 22 Wizent, a.a.O., N. 650 23 SKOS-Merkblatt Unterstützung für Selbständigerwerbende Ziff. 5.6. 24 SKOS-Merkblatt Unterstützung für Selbständigerwerbende Ziff. 5.3. 25 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinie, Erläuterung a 7/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 3.4 Rückerstattung von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe 3.4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Beim Bezug von Leistungen, auf die kein An- spruch besteht, ist unabhängig von einer Pflichtverletzung oder einem Verschulden der betroffenen Person der Rückerstattungsgrund des unrechtmässigen Bezugs von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt.26 Das heisst, ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn Unterstützungsleistungen unter unwahren oder un- vollständigen Angaben erwirkt oder wenn unterstützungsrelevante Änderungen nicht oder nicht recht- zeitig gemeldet wurden. Ebenso sind Leistungen rückerstattungspflichtig, wenn sie nicht entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet und daher doppelt geleistet werden.27 Wenn das Sozialhilfeorgan den Budgetüberschuss zu einem Zeitpunkt bemerkt, in dem die Bereicherung nicht mehr besteht, ist beim Entscheid zur Rückforderung zu berücksichtigen, ob die begünstigte Person bei der Verwendung der Budgetüberschüsse gutgläubig war. Von Gutgläubigkeit kann dann ausgegangen werden, wenn unredliches, moralisch verwerfliches Handeln ausgeschlossen werden kann. Sind die Kriterien erfüllt, sind die Voraussetzungen für eine Rückforderung nicht gegeben.28 3.4.2 Der Sozialdienst ist verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen, wenn die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind. Er trifft diesfalls mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Art. 44 Abs. 2 SHG). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Art. 44 Abs. 3 SHG). Vo- raussetzung für den Erlass einer Rückerstattungsverfügung respektive für den Abschluss einer Rück- erstattungsvereinbarung ist, dass die Sozialhilfebehörde nebst dem Vorliegen eines Rückerstattungs- grunds stets auch allfällige Befreiungsgründe – namentlich der Verzicht auf eine Rückerstattung in Härtefällen oder aus Billigkeitsgründen – prüft.29 Nach der gesetzlichen Verfahrensregelung sind somit im Fall, dass es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt, die verschiedenen Aspekte der Rück- forderung – Rückforderungsgrund, Verzicht auf Rückerstattung und Rückerstattungsmodalitäten – in der Regel in ein und demselben Verfahren zu prüfen, welches in eine Verfügung mündet.30 3.4.3 Auf Antrag hin kann in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 43 Abs. 3 SHG). Ein Härtefall liegt namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert, die Integration gefährdet, aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönli- chen Situation unverhältnismässig erscheint (Art. 11c SHV). Entgegen der «kann»-Formulierung des 26 BVR 2008/266 E. 3.2 27 Ziff. E.1. Unrechtmässig bezogene und zweckentfremdete Leistungen der SKOS-Richtlinien 28 Vgl. Ziff. E.3. Falschauszahlung der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen b 29 BVR 2008/266 E. 4.3 30 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Art. 11c, S. 9 f. 8/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 Art. 43 Abs. 3 SHG handelt es sich nicht um einen Ermessenstatbestand.31 Die Härtefallregelung um- schreibt Tatbestände, die sich auch allesamt über eine Zumutbarkeitsprüfung, wie sie das Verhältnis- mässigkeitsprinzip jedem staatlichen Handeln vorschreibt (Art. 5 Abs. 2 BV), erfassen liessen.32 3.4.4 Ob Billigkeitsgründe einen Verzicht rechtfertigen, ist in Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Hinsichtlich der Annahme eines Härtefalles sind nicht ausschliesslich finanzielle, son- dern auch persönliche, die einzelne Person betreffende Kriterien zu berücksichtigen, beispielsweise ob jemand über eine längere Zeitspanne nicht-entlohnte Arbeit, namentlich Betreuungsarbeit gegen- über Kindern oder anderen Angehörigen, geleistet hat.33 Ob es unter Berücksichtigung der persönli- chen und finanziellen Situation der betroffenen Person angezeigt ist, auf der Bezahlung der Rückfor- derung zu bestehen, steht in engem Zusammenhang mit den Rückerstattungsmodalitäten. Die Rück- erstattung stellt namentlich dann keine Härte dar, wenn Zahlungsmodalitäten gefunden werden, wel- che die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen.34 3.4.5 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Leistungskürzung darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren und nur die fehlbare Person selbst treffen (Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Das heisst, das absolute physische Existenzminimum, welches die zum (Über-)Leben unerlässlichen Mittel (Nahrung, Kleidung, Obdach, medizinische Versorgung) umfasst, ist auf jeden Fall zu gewährleisten.35 Die Höhe der Ver- rechnung darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).36 Für den Fall einer ratenweisen Verrechnung der unrechtmässig bezogenen wirt- schaftlichen Hilfe mit Sozialhilfe besteht keine gesetzlich vorgegebene maximale Dauer. Demgegen- über halten die SKOS-Richtlinien für Leistungskürzungen fest, dass diese unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf maximal zwölf Monate zu befristen sind. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf maximal sechs Monate zu befristen.37 Im Gegensatz zur Kürzung ist eine Rück- erstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe durch Verrechnung keine Sanktion und wird unabhängig vom Verschulden der pflichtigen Person vorgenommen. Eine solche verschuldensunab- hängige Verrechnung muss somit tendenziell milder ausfallen als eine Kürzung mit dem Zweck der Sanktionierung.38 Die Vorgaben von Art. 23 Abs. 2 SAFG zur Kürzung können daher lediglich als 31 BVR 2008/266 E. 5.2 32 Coullery/Mewes, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Auflage 2021, S. 782 N. 128 33 Vortrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) vom 2. November 2011 an den Regierungsrat zur Änderung der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV), Erläuterungen zu Art. 11c, S. 9 f. 34 BVR 2008/266 E. 4.3 35 Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 20. Dezember 2000 zum Gesetz über die öffentliche Sozi al- hilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1), Art. 36, S. 22; Vgl. auch Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) sowie zum Asylgesetz (EG AIG und AsylG; BSG 122.20; Totalrevision) vom 8. Mai 2019, Art. 23, S. 28 36 Ziff. E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstüt- zung der SKOS-Richtlinien 37 Ziff. F.2. Sanktionen der SKOS-Richtlinien; vgl. auch Wizent, a.a.O., N. 818 38 Vgl. auch Wizent, a.a.O., N. 820 9/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 Orientierungshilfe dienen. Eine Verrechnung im Ausmass einer Kürzung dürfte sich jedoch kaum je rechtfertigen. 4. Würdigung Der Beschwerdeführer fällt als Flüchtling in den Geltungsbereich des SAFG und des SHG.39 Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, aus eignen Mitteln für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, hat er Anspruch auf Flüchtlingssozialhilfe.40 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe im Umfang von CHF 7’201.15 bezogen hat und ob er als Folge dessen rückerstattungspflichtig wird. 5. Geschäftserlös und Darlehen 5.1 Per Oktober 2022 wurde das Lebensmittelgeschäft des Beschwerdeführers aufgelöst. Die Vorinstanz führt dazu aus, dass der Verkaufserlös einer Geschäftsliquidation jeweils an die Gläubiger nach ihrem Rang verteilt werde. Der Beschwerdeführer habe bis dahin Sozialhilfe bezogen und werde dies auch noch in Zukunft tun. Die Vorinstanz sei somit als Sozialhilfegeberin die Hauptgläubigerin des Liquidationserlöses. Anlässlich der Liquidation habe der Beschwerdeführer CHF 1’244.00 am ers- ten Abverkaufstag und CHF 4’500.00 am zweiten Abverkaufstag erzielt. Den Liquidationserlös habe er nicht direkt der Vorinstanz ausgehändigt. Entsprechend fordere die Vorinstanz eine Rückerstattung wegen unrechtmässigem Bezug wirtschaftlicher Hilfe.41 5.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 26. September 2023 aus, dass er die Einnahmen von CHF 1'244.00 aus dem ersten Abverkauf dem Käufer des am zweiten Abverkauf für CHF 4'500.00 veräusserten Warenbestandes als Ausgleich in der Kasse belassen habe. Der Aus- gleich beziehe sich auf den Warenbestand, welcher sich als Folge des ersten Verkaufstags reduziert habe. Der Betrag von CHF 1'244.00 sei deshalb in der Kasse des Lebensmittelgeschäfts belassen worden und könne ihm nicht als Einnahme angerechnet werden. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass keine Sozialhilfeleistungen in sein Geschäft geflossen seien und diese lediglich für die not- wendigen Ausgaben seiner Familie eingesetzt worden seien. Die Geschäftsgründung habe er durch Einkommensfreibeträge aus seiner Tätigkeit als Chauffeur, einem ausbezahlten Mietzinsdepot einer früheren Wohnung und einem rückzahlungspflichtigen Darlehen im Umfang von CHF 4'000.00, das er von einem Bekannten als Geschäftskredit erhalten habe, finanziert. Bei dem Darlehen handle es sich nicht um eine anrechenbare Einnahme aus der Geschäftsliquidation.42 39 Art. 2 Abs. 1 Bst. b SAFG und Art. 27 Abs. 2 SAFG i.V.m. Art. 22 ff. SHG 40 Art. 27 Abs. 1 SAFG 41 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 7 und Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, S. 2 42 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 4 10/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 5.3 Der allenfalls aus einer Geschäftsliquidation resultierende Erlös ist grundsätzlich für den Le- bensunterhalt zu verwenden.43 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, wie hoch der Erlös aus der Geschäftsliquidation ausgefallen ist. 5.4 Das Verfahren bei einer Geschäftsliquidation, das heisst die Auflösung eines Geschäfts, hängt von der Rechtsform ab. In der Regel werden die Vermögenswerte in Geld umgewandelt und Geschäftsschulden mit dem daraus erzielten Erlös beglichen.44 Vorliegend wurden die Aktiven anläss- lich zweier Abverkäufe verwertet. Beim ersten Abverkauf am 28. Oktober 2023 wurden Waren für insgesamt CHF 1’244.00 verkauft.45 Diese Einnahmen hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dem Käufer des Inventars und der Waren am zweiten Abverkauf am 4. November 2022 als Ausgleich für den tieferen Warenbestand in der Kasse belassen. Aus dem Kaufvertrag vom 4. Novem- ber 2022 geht jedoch hervor, dass sich der Kauf des Inventars und des Warenbestandes des Ge- schäftes des Beschwerdeführers auf den Stand per 4. November 2023 und nicht auf den Stand vor dem ersten Abverkauf bezieht.46 Demzufolge entspricht der Verkaufspreis von CHF 4'500.00 dem Wert des Inventars und des Warenbestands per 4. November 2022. Eine erforderliche Ausgleichs- zahlung für einen tieferen Warenbestand ist im Vertrag nicht erwähnt. Zudem wäre bei einem tieferen Warenbestand zu erwarten gewesen, dass der Kauf zu einem tieferen Preis erfolgt und somit keine Ausgleichszahlung in der Kasse erforderlich gewesen wäre. Nach dem Geschriebenen sind daher sowohl die CHF 1'244.00 des ersten Abverkaufs als auch die CHF 4'500.00 des zweiten Abverkaufs Einnahmen aus der Geschäftsliquidation. Bei einer Geschäftsliquidation sind jedoch typischerweise nicht nur die Vermögenswerte zu versilbern, sondern im Anschluss daran auch die Geschäftsschulden zu begleichen. Nur der darüber hinaus allenfalls bestehende Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts muss somit für den Lebensunterhalt verwendet werden.47 Der Beschwerdeführer hat ein Geschäfts- kredit von CHF 4'000.00 aufgenommen.48 Nach Rückzahlung der Geschäftsschulden resultiert vorlie- gend ein Erlös aus dem Verkauf des Geschäfts von CHF 1'744.00. Dieser Erlös hätte der Beschwer- deführer für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 5.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die CHF 4'000.00 aus dem Darlehen als Einkommen anzurech- nen sind. Darlehen sind entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts als freiwillige Leistung eines Dritten zu qualifizieren und folglich grundsätzlich als Einkommen anrechenbar.49 Auf- grund der Höhe des Darlehens von CHF 4'000.00 fällt eine Zuwendung in bescheidenem Umfang ausser Betracht. Zudem hat die Vorinstanz der mittels Darlehen getätigten Geschäftsinvestition soweit 43 SKOS-Merkblatt Unterstützung für Selbständigerwerbende Ziff. 5.3. 44 Freiwillige Auflösung des Unternehmens, einsehbar unter: https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wis- sen/nachfolge-betriebseinstellung/ende-des-unternehmens/freiwillige-aufloesung.html (letztmals aufgerufen am 14. Dezember 2023) 45 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 4 und 7 46 Vgl. Kaufvertrag vom 4. November 2022 (Vorakten Sichtmappe Geschäftsschliessung) 47 SKOS-Merkblatt Unterstützung für Selbständigerwerbende Ziff. 5.3. 48 Vgl. Darlehensvertrag für Geschäftskredit vom 3. Januar 2022 (Vorakten, Sichtmappe Darlehen) 49 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern Nr. 200.2016.697 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2.3 11/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 ersichtlich vorgängig nicht zugestimmt.50 Demnach hätte der Beschwerdeführer das Darlehen im Um- fang von CHF 4'000.00 als verfügbare Einnahme für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 6. Geschenkbetrag der C.___ 6.1 In ihrer Verfügung vom 29. August 2023 führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht nicht nachgekommen sei und das Geschenk der C.___ im Umfang von CHF 800.00 ihr gegenüber nicht deklariert habe. Das Geschenk sei gestützt auf das Subsidiaritäts- prinzip für den Lebensunterhalt zu verwenden und gehe der wirtschaftlichen Hilfe vor. Entsprechend werde der Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 800.00 rückerstattungspflichtig.51 6.2 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde vom 26. September 2023 aus, bei dem Betrag von CHF 800.00 handle es sich um ein Geschenk für nötige Anschaffungen zugunsten seiner Familie aus einem speziell zu diesem Zweck vorhandenen Überbrückungshilfefonds der C.___. Er habe im Rahmen eines Arbeitseinsatzes während einigen Monaten bei C.___ gearbeitet. Die C.___ habe explizit erwähnt, dass es sich beim Geschenk nicht um eine Lohnzahlung handle. Sollte der Betrag dennoch als Lohnzahlung eingestuft werden, müsse daraus auch ein Einkommensfreibetrag resultieren.52 6.3 Nachfolgend ist zu prüfen ist, ob der Geschenkbetrag der C.___ von CHF 800.00 als Ein- nahme anzurechnen. 6.4 Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigte die C.___, dass sie dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2021 aus ihrem Überbrückungshilfefonds ein einmaliger Unterstützungsbeitrag von CHF 800.00, finanziert aus Spendengeldern, überwiesen habe. Bei dem Betrag handle es sich nicht um eine Lohnauszahlung.53 Weiter führt die C.___ in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2024 aus, dass der Überbrückungshilfefonds (heute: C.___ Fonds Einzelfallhilfe) Familien und Einzelpersonen in akuten finanziellen Engpässen Unterstützung ermögliche. Standardmässig würden alle Antragssteller darauf hingewiesen, dass bei gleichzeitigem Bezug von Geldern der Sozialhilfe allenfalls Forderungen auf Rückerstattung folgen könnten. Am 2. Juni 2021 sei dem Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 800.00 ausbezahlt worden. Der Beschwerdeführer habe zuvor um finanzielle Hilfe ersucht und angegeben, sich in einer akuten finanziellen Notlage zu befinden. Gemäss ihren Unterlagen habe der Beschwerdeführer damals geltend gemacht, er könne nur 50 % arbeiten, was zu einem sehr knappen Budget führe. Aufgrund von besonders vielen offenen Rechnungen, die sich häufen würden, befürchte 50 Vgl. SKOS-Merkblatt Unterstützung für Selbständigerwerbende Ziff. 5.6. 51 Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 S. 8 52 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 5 53 Vgl. Schreiben der C.___ vom 8. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4) 12/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 er Mahnungen und Folgekosten. In ihrem Dossier sei eine grössere Zusatzausgabe für seine Kinder erwähnt, jedoch nicht belegt.54 6.5 Die C.___ ist eine anerkannte private Hilfsorganisation. Der von ihr geleistete Unterstüt- zungsbeitrag von CHF 800.00 stellt somit eine freiwillige Zuwendung Dritter dar. Vorliegend handelt es sich nicht um monatliche Zuwendungen, sondern um einen einmaligen Unterstützungsbeitrag von CHF 800.00 für die Familie des Beschwerdeführers. Zweck dieses Unterstützungsbeitrags war die Begleichung von Rechnungen zur Verhinderung von Mahnungen und Folgekosten, sowie die Finan- zierung grösserer Zusatzausgaben für die Kinder. Damit stellt der von der C.___ geleistete Betrag eine zweckgebundene Hilfeleistung dar, die soweit ersichtlich zweckkonform verwendet wurde. Es ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor dem Erhalt des Unterstützungsbeitrags im Rah- men eines Arbeitseinsatzes während einigen Monaten im C.___ Markt gearbeitet hat.55 Folglich kannte die C.___ im Zeitpunkt der Auszahlung der Unterstützungsleistung die Situation des Beschwer- deführers, insbesondere wusste sie von seiner Abhängigkeit von der Sozialhilfe. Durch eine Anrech- nung als Einnahme hätte ihre Unterstützung von CHF 800.00 jeglichen Sinn und Zweck (die Möglich- keit offene Rechnungen rechtzeitig zu begleichen sowie Anschaffungen für die Kinder zu tätigen) ver- loren, da der Beschwerdeführer im Gegenzug CHF 800.00 weniger Sozialhilfe erhalten hätte. Auf- grund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die C.___ dem Beschwerdeführer keine Unter- stützung aus dem aus Spenden finanzierten Überbrückungsfonds geleistet hätte, wenn sie von einer umgehenden Anrechnung als Einnahme im Sozialhilfebudget ausgegangen wäre. Durch eine Anrech- nung als Einnahme wäre die Hilfstätigkeit der C.___ von vornherein verunmöglicht worden. Zudem liegt grundsätzlich sowohl das fristgerechte Begleichen von Rechnungen als auch die Finanzierung nötiger Anschaffungen für die Kinder im Interesse der öffentlichen Sozialhilfe und der Armutsbekämp- fung, soweit die Unterstützung in einem angemessenen Rahmen liegt. Es bleibt somit zu prüfen, ob sich die Unterstützungsleistung in einem angemessenen Rahmen befindet. Der Beschwerdeführer lebte zur Zeit der Zuwendung zusammen mit seiner Familie in einem Fünfper- sonenhaushalt.56 Nach aArt. 8 Abs. 2 Bst. e SHV57 hat der monatliche Grundbedarf für den Lebens- unterhalt im Zeitpunkt der Zuwendung CHF 2'364.00 pro Haushalt betragen. Der entrichtete Betrag der C.___ von CHF 800.00 überschreitet somit den Richtwert von 20 % zur Bemessung eines be- scheidenen Umfanges. Die 20 % des Grundbedarfs dienen jedoch lediglich als Richtwert. Letztlich soll der Richtwert die Angemessenheit einer freiwilligen Zuwendung eines Dritten beziffern und von luxu- riösen Komfortsituationen abgrenzen.58 Der einmalige Betrag von CHF 800.00 wurde nicht für unan- 54 Schreiben der C.___ vom 15. Januar 2024 55 Vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 5 56 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 1 57 Version in Kraft bis 31. Dezember 2023 58 Wizent, a.a.O, N. 649 13/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 gemessene Auslagen des Grundbedarfs verwendet und ermöglichte der fünfköpfigen Familie des Be- schwerdeführers, obwohl der Betrag über dem Richtwert von 20 % des Grundbedarfs lag, keine un- billige luxuriöse Komfortsituation. Demnach ist die einmalige zweckgebundene Unterstützung von CHF 800.00 im vorliegenden Einzelfall als bescheiden und damit als angemessen zu beurteilen. Nach dem Geschriebenen rechtsfertigt es sich vorliegend, den Unterstützungsbetrag der C.___ von CHF 800.00 nicht als Einnahmen anzurechnen. 7. Autoversicherung Hagelschaden 7.1 Die Vorinstanz bringt in ihrer Verfügung vom 29. August 2023 vor, dass der Beschwerdefüh- rer den Versicherungserlös von CHF 1'000.00, da er diesen nicht für die Reparatur des Fahrzeuges verwendet habe, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts hätte verwenden müssen. Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips habe somit in diesem Umfang kein Anspruch auf Sozialhilfeleistungen bestan- den.59 7.2 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 26. September 2023 aus, dass er anstelle einer Reparatur des Hagelschadens den erlittenen Minderwert des Fahrzeugs bei seiner Ver- äusserung in Kauf genommen habe. Für Ausgaben, die mit dem Autobesitz zusammenhangen wür- den, komme der Sozialdienst nicht auf, weshalb er alle Versicherungen selbst bezahlt habe. Ohne Privatauto hätte er seiner Tätigkeit als Chauffeur nicht nachkommen können, da um die frühen Mor- genstunden des Arbeitsbeginns noch keine öV-Verbindungen zum Arbeitsplatz existiert hätten. Zudem sei die Sozialhilfe durch das Einkommen aus der Chauffeurtätigkeit entlastet worden.60 7.3 In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023 legt die Vorinstanz weiter dar, der Beschwerdeführer hätte bei der Vorinstanz einen Antrag auf Erstattung der Erwerbsunkosten stel- len können, wäre er tatsächlich auf die Verwendung seines Fahrzeuges angewiesen gewesen. Die unterlassene Meldung des Versicherungserlös könne nicht mit einem zu Unrecht verweigerten An- spruch auf Erwerbsunkosten begründet werden. Der Versicherungserlös hätte der Vorinstanz als Ein- nahme gemeldet werden und bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden sollen.61 7.4 Zu prüfen ist nachfolgend, ob es sich bei der Autoversicherungsleistung von CHF 1’000.00 um eine anrechenbare Einnahme handelt. 7.5 Vorliegend verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Reparatur, nahm stattdessen einen Minderwert in Kauf und behielt die Versicherungsleistung. Gestützt auf das Subsidiaritätsprinzips hätte 59 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 8 60 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 5 61 Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, S. 2 14/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 der Beschwerdeführer die Versicherungsleistung von CHF 1'000.00 für seinen Lebensbedarf verwen- den müssen.62 Ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erwerbsunkosten für die Chauffeurtätigkeit gehabt hätte, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn der Beschwerdeführer Anrecht auf Erwerbsunkosten gehabt hätte, ändert dies vorliegend nichts daran, dass die Autoversi- cherungsleistung als Einnahme anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hätte somit die Versiche- rungsleistung im Umfang von CHF 1'000.00 für den Lebensunterhalt verwenden müssen. 8. Zwischenfazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Erlös aus Geschäftsliquidation von CHF 1'744.00 (dieser Betrag umfasst auch den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Rück- erstattungsbetrag von CHF 500.00), das Darlehen von CHF 4'000.00 sowie die Versicherungsleistun- gen von CHF 1’000.00 in Anwendung des Subsidiaritätsprinzips für den Lebensunterhalt hätte ver- wenden müssen. 9. Rückerstattungspflicht 9.1 Vorliegend erfolgte keine Anrechnung der Einnahmen von insgesamt CHF 6'744.00 im Budget des Beschwerdeführers. Dies führte unabhängig von einem Verschulden des Beschwerdefüh- rers zu einem unrechtmässigen Bezug von wirtschaftlicher Hilfe von insgesamt CHF 6'744.00, die grundsätzlich rückerstattungspflichtig sind (Art. 40 Abs. 5 SHG). Bei der Beurteilung der Rückerstat- tungspflicht ist zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer noch bereichert ist, respektive ob er bei der Verwendung der Gelder gutgläubig war.63 Seitens der Vorinstanz ist unbestritten, dass der Be- schwerdeführer von den Einnahmen nicht mehr bereichert ist und es liegen auch keine entsprechen- den Hinweise vor. Der Beschwerdeführer hätte jedoch wissen müssen und können, dass er sämtliche Einnahmen, unabhängig davon, ob sie anrechenbar sind oder nicht, der Vorinstanz melden muss. Hätte er dies umgehend getan, hätte er die anrechenbaren Einnahmen für den Lebensunterhalt ver- wenden können. Dies hat er jedoch nicht getan, weshalb er sich nicht auf die Gutgläubigkeit berufen kann.64 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Härtefall vorliegt und aus diesem Grund ganz oder teilweise auf die Rückerstattung zu verzichten ist. 9.2 Vorliegend kommt insbesondere die Variante der Unverhältnismässigkeit gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. d SHV in Frage. Die aktuelle persönliche und finanzielle Situation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Der Beschwerdeführer lebt zusammen mit seiner Frau und seinen vier Kindern. Die Geburt seines vierten Kindes im Oktober 2023 hatte eine Neubemessung 62 Ziff. D.1. Einnahmen der SKOS-Richtlinie, Erläuterung a 63 Ziff. E.3. Falschauszahlung der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen b 64 Vgl. Ziff. E.3. Falschauszahlung der SKOS-Richtlinien, Erläuterungen b 15/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 der Sozialhilfeleistungen der Familie des Beschwerdeführers zur Folge. Der Grundbedarf für den Le- bensunterhalt in einem Sechspersonenhaushalts beträgt seit dem 1. Januar 2024 2’639.00 pro Monat (Art. 8 Abs. 2 SHV). Dies ergibt einen Grundbedarf von CHF 439.35 pro Person und Monat.65 Durch eine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit ist der Beschwerdeführer zu 50 % arbeitsunfähig.66 Seit 2019 hat der Beschwerdeführer mehrere, von der Vorinstanz organisierte, befristete Arbeitseinsätze in einem Pensum von 30 bis 40 % wahrgenommen. Um die Abhängigkeit von der Sozialhilfe zu redu- zieren und eine sinnvollere Tagesstruktur zu schaffen, versuchte der Beschwerdeführer zudem eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Das selbständig geführte Geschäft wurde im Oktober 2022 aufgelöst. Seither arbeitet der Beschwerdeführer mit einem Teilzeitpensum im Geschäft seines Bru- ders.67 Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit erhält der Beschwerdeführer einen monatlichen Einkom- mensfreibetrag von CHF 200.00.68 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die verfügte Rückerstattung seine finanzielle Situation massiv erschwere und eine grosse psychische Belastung für ihn darstelle.69 9.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 hat die Vorinstanz eine Rückerstat- tung eines Gesamtbetrags von CHF 7'701.15 mittels Verrechnung in monatlichen Raten von mindes- tens CHF 340.00 während 22 Monaten, sprich während fast zwei Jahren, verfügt. In Anbetracht des damaligen Grundbedarfs gemäss aArt. 8 Abs. 2 Bst. e SHV70 pro Person und Monat in einem Fünf- personenhaushalt von CHF 472.00 plus Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 erwog die Vorinstanz eine Rückerstattung von monatlich CHF 340.00 während 22 Monaten als zumutbar.71 Dass die Vo- rinstanz die verfügte Rückerstattung als zumutbar qualifiziert, erstaunt angesichts ihrer eigenen An- gabe in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, wonach sie eben gerade keine Här- tefallprüfung und somit auch keine Prüfung der Verhältnismässigkeit durchgeführt habe.72 Aus den Angaben der Vorinstanz sowie aufgrund der augenfällig unverhältnismässig langen Rückerstattungs- dauer von 22 Monaten, muss geschlossen werden, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, vor Erlass der Verfügung die verschiedenen Aspekte der Rückforderung inklusive möglichem Verzicht auf eine Rück- erstattung aufgrund eines Härtefalls zu prüfen, nicht nachgekommen ist.73 9.4 Rückerstattungsansprüche können mit fälligen Leistungen verrechnet werden (Art. 44b Abs. 1 SHG). Die Höhe der Verrechnung darf dabei nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des Grundbedarfs).74 Bei einem Grundbedarf von CHF 439.85 65 vgl. Art. 8 Abs. 2 SHV 66 Vgl. Ärztliches Zeugnis vom 24. Mai 2021 (Vorakten Sichtmappe Gesundheit) 67 Vgl. Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 1 68 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 8 69 Beschwerde vom 26. September 2023, Ziff. 1 70 Version in Kraft bis 31. Dezember 2023 71 Verfügung vom 29. August 2023, S. 8 72 Beschwerdevernehmlassung vom 25. Oktober 2023, S. 1 73 Vgl. BVR 2008/266 E. 4.3 und Coullery/Mewes, a.a.O., S. 782 N. 128 74 Ziff. E.4. Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstüt- zung der SKOS-Richtlinien 16/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 entspricht dies einer maximal zulässigen Verrechnung von CHF 132.00 pro Monat. Der Beschwerde- führer verfügt zudem monatlich über einen Einkommensfreibetrag von CHF 200.00 (vgl. Art. 8d Abs. 2 Bst. a SHV),75 welcher dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung steht. Unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags beträgt die maximal zulässige monatliche Rückerstattung CHF 332.00. Eine Rückerstattung mittels Verrechnung in diesem Umfang ist zwar sehr einschneidend, jedoch gerade noch tragbar, wenn die Dauer entsprechend begrenzt wird. Eine starke Begrenzung der Dauer ist vorliegend insbesondere auch aufgrund der Gefahr, dass sich der reduzierte Grundbedarf auf Dauer zulasten der Familie auswirken könnte, angezeigt (vgl. Art. 44b Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 2 SHG). Gemäss den SKOS-Richtlinien sind Kürzungen von 20 % und mehr auf maximal sechs Monate zu befristen.76 Wird vorliegend die Rückerstattungsdauer auf sechs Monate begrenzt, stellt die Rücker- stattung durch Verrechnung in monatlichen Raten von CHF 332.00 zwar eine grosse finanzielle Be- lastung für den Beschwerdeführer dar, ist jedoch gerade noch tragbar und in betraglicher als auch zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. Eine darüberhinausgehende Rückerstattung ist angesichts der finanziellen und persönlichen Verhältnisse, insbesondere auch aufgrund des Risikos, dass sich der reduzierte Grundbedarf zulasten der Familie auswirken könnte, unverhältnismässig im Sinne von Art. 43 Abs. 3 SHG i.V.m. Art. 11c Bst. c SHV. 10. Ergebnis Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 ist aufzuheben und der verfügte Rückerstattungsbetrag von CHF 7'701.15 auf CHF 1'992.00 zu reduzieren. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1'992.00 (inklusive die vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen CHF 500.00) ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerde- führer in sechs Monatsraten à 332.00 zu verrechnen. 11. Kosten 11.1 Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese beträgt für Entscheide in Verwaltungsjustizsachen CHF 200.00 bis 4’000.00 (Art. 103 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 GebV77). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder 75 Vgl. Verfügung vom 29. August 2023, S. 8 76 , Ziff. F.2. Sanktionen der SKOS-Richtlinien; vgl. auch Wizent, a.a.O., N. 818 77 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 17/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kosten- pflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.78 11.2 Vorliegend ist die Vorinstanz zu einem grossen Teil unterliegend. Der Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. c VRPG und in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ange- sichts des Umstands, dass es die Vorinstanz gemäss eigenen Angaben bewusst unterlassen hat, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens bereits eine Härtefallprüfung vorzunehmen, obwohl damit möglicherweise das Beschwerdeverfahren hätte vermieden werden können, rechtfertigt es sich vor- liegend im Sinne von besonderen Umständen, der Vorinstanz die gesamten Verfahrenskosten, pau- schal festgelegt auf CHF 1'500.00, aufzuerlegen. 11.3 Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 VRPG) und demzufolge keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 78 Herzog, a.a.O., Art. 108 N. 4 18/19 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2023.GSI.2612 III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 26. September 2023 wird teilweise gutgeheissen und die angefoch- tene Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2023 aufgehoben. 2. Der Beschwerdeführer wird für den Betrag von CHF 1'992.00 rückerstattungspflichtig. Der zurückzuerstattende Betrag von CHF 1'992.00 ist nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides mit den nächsten fälligen monatlichen Leistungen der Vorinstanz an den Beschwerdeführer in sechs Monatsraten à 332.00 zu verrechnen. 3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1’500.00, werden der Vorinstanz zur Bezah- lung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt nach Rechtskraft dieses Entschei- des. 5. Parteikosten werden keine gesprochen. IV. Eröffnung ‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Einschreiben Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Pierre Alain Schnegg Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Ver- waltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Ent- scheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen. 19/19