Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Art. 37 Abs. 1 Satz 1 KVG dahingehend auszulegen ist, dass eine dreijährige Tätigkeit für jedes beantragten Fachgebiet an einer für dieses Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vorausgesetzt wird. Diese Auslegung ist sodann auch mit dem FZA vereinbar. Die Einschränkung stützt sich auf anerkannte Rechtfertigungsgründe und ist verhältnismässig. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht drei Jahre im Fachgebiet Radiologie an einer für das Fachgebiet Radiologie anerkannten Weiterbildungsstätte gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Voraussetzung von Art. 37 Abs. 1 KVG nicht. Damit erweist sich