Weiter handelt es sich dabei um Kenntnisse, welche für jedes Fachgebiet einzeln erworben werden müssen. Sie können weder an einer Universität noch während einer Tätigkeit in einem anderen Fachgebiet respektive an einer nicht für das beantragte Fachgebiet anerkannten Weiterbildungsstätte oder im Ausland vermittelt werden. Damit ist auch kein milderes Mittel zur Erreichung der Ziele ersichtlich. Nach dem Geschriebenen ist sowohl der Verstoss gegen Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG als auch ein allfälliger Verstoss gegen das Diskriminierungsverbort gerechtfertigt und verhältnismässig und damit mit dem FZA vereinbar. 6. Ergebnis