Die Gründe die zur Einführung von Art. 37 Abs. 1 KVG geführt haben, können mit der öffentlichen Gesundheit, insbesondere das finanzielle Gelichgewicht und eine hohe Qualität der Gesundheitsversorgung gerechtfertigt werden.80 Ärztinnen und Ärzte sollen sich durch die Tätigkeit an einer für das beantragte Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte mit dem schweizerischen Gesundheitssystem im Allgemeinen, aber vor allem in Bezug auf das jeweilige Fachgebiet vertraut machen. Sie erhalten so nicht nur Kenntnisse von den fachspezifischen Eigenheiten, sondern auch die Möglichkeit ein Netzwerk in ihrem Fachgebiet aufzubauen.