Aus der Botschaft zur Änderung des KVG geht hervor, dass die Anforderungen an die zulasten der OKP tätigen Leistungserbringer erhöht und dadurch die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der von ihnen erbrachten Leistungen gesteigert werden sollen.79 Auch die Auslegung hat ergeben, dass Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 1 KVG insbesondere die Sicherstellung der geforderten Qualität mittels Nachweises von ausreichenden Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems ist.