Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden. Eine allfällige Diskriminierung begründet indes auch im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens keine Rechtsverletzung, wenn sie objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig ist.76 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die indirekte Diskriminierung vorliegend gerechtfertigt und verhältnismässig ist. 5.3.3 Rechtfertigungsgründe