In Art. 37 Abs. 1 KVG ist das Differenzierungskriterium zwar nicht die Staatsangehörigkeit, womit keine direkte bzw. formelle Diskriminierung vorliegt. Es ist allerdings nicht auszuschliessen, dass insbesondere Schweizer Bürgerinnen und Bürger das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte erfüllen, womit dieses Kriterium die Gefahr impliziert, dass Unionsbürger benachteiligt werden.75 Eine indirekte Diskriminierung kann, auch wenn sie nicht abschliessend nachgewiesen ist, daher nicht ausgeschlossen werden.