Der strittige Art. 37 Abs. 1 KVG macht die Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP von einer dreijährigen Berufserfahrung abhängig. Weiter hat der Beschwerdeführer den Weiterbildungstitel Radiologie in Deutschland erworben.72 Somit kommt vorliegend Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG zur Anwendung und die Schweiz müsste den Beschwerdeführer grundsätzlich von der Pflicht einer dreijährigen Tätigkeit befreien. Die Richtlinie schliesst jedoch nicht aus, dass eine Person Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig sind.73. 5.3.2 Diskriminierungsverbot