Vorliegend ist die Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP strittig. Die Kassenzulassung richtet sich nach Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG. Gemäss Art. 55 der Richtline und unbeschadet der Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Bst. b der Richtlinie, befreien Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.