Vorliegend ist strittig, ob das Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit pro Fachgebiet an einer für dieses Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gegen das FZA verstösst und falls dies der Fall sein sollte, ob sich dieser Verstoss rechtfertigen lässt. 5.3.1 Kassenzulassung gemäss Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG