a MedBG sowie Art. 2 Abs. 1 Bst. c GesV69), handelt es sich hierbei unstreitig um einen reglementierten Beruf im Sinn der Richtlinie 2005/36/EG, weshalb sich Ausbildung, Anerkennung des Ausbildungsnachweises und Ausübung der Tätigkeit nach Art. 21-23, Art. 24 ff. und Art. 53 ff. der Richtlinie richten. 5.2 Anwendbarkeit des FZA und der Richtlinie 2005/36/EG Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsbürger und rügt unter anderem, die Verletzung von Staatsvertragsrecht (Verstoss von Art. 37 Abs. 1 KVG gegen das FZA und die Richtlinie 2005/36/EG).70 Sowohl der deutsche Arzttitel des Beschwerdeführers als auch der deutsche Weiterbildungstitel im