. 3 Abs. 1 Bst. a und c RL 2005/36 gilt eine Tätigkeit als reglementierte berufliche Tätigkeit, wenn deren Aufnahme oder Ausübung in einem Vertragsstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises bzw. Diploms gebunden ist. Da für die Tätigkeit als Ärztin und Arzt in eigener fachlicher Verantwortung eine Berufsausübungsbewilligung benötigt wird (Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a MedBG sowie Art. 2 Abs. 1 Bst.