Die Richtlinie 2005/36/EG wurde als zwischen der Schweiz und der EU bzw. ihren Mitgliedstaaten für anwendbar erklärt (Art. 9 FZA i.V.m. Abschnitt A Ziff. 1 Bst. a - c Anhang Ill des FZA).67 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Richtlinie 2005/36/EG regelt die Richtlinie die Voraussetzungen für die Anerkennung von Diplomen, Zeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen, soweit die Ausübung einer Tätigkeit im Aufnahmestaat reglementiert ist.68 Gemäss Art. 3 Abs. 1