Gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung geht Völkerrecht dem widersprechenden innerstaatlichen Recht in der Rechtsanwendung grundsätzlich vor.63 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehen direkt anwendbare Normen des FZA selbst neuerem Gesetzesrecht vor. Insbesondere hat das Diskriminierungsverbot Vorrang vor dem damit in Widerspruch stehenden internen Recht und entfaltet direkte Wirkung. Die in der Richtlinie 2005/36/EG enthaltenen Anerkennungsmechanismen und Regeln sind ebenfalls hinreichend bestimmt und klar, um als Grundlage für den Entscheid im Einzelfall zu dienen, weshalb sie direkt anwendbar sind.64 Darüber hinaus stellt sich die Frage des Vorrangs in Bezug auf