4.2.6 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in seinen FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern» vom 25. August 2023 ausführt, dass Art. 37 KVG ausdrücklich festhalte, dass eine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet erforderlich sei. Deshalb könne für die Zulassung einer Ärztin bzw. eines Arztes zur Tätigkeit zulasten der OKP in einem bestimmten Fachgebiet ausschliesslich bisherige Tätigkeiten an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte in diesem betreffenden Fachgebiet berücksichtigt werden.54 Zudem sei bei der Vorgabe der dreijährigen Tätigkeit grundsätzlich von einem Pensum von