4.2.5 Zusammenfassend lassen auch die teleologische und die zeitgemässe Auslegung keinen anderen Schluss zu, als dass Ärzte und Ärztinnen – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – pro beantragtes Fachgebiet mindestens drei Jahre an einer für dieses Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben müssen.