4.2.4 Sodann ergibt sich aus den oben zitierten Materialien, dass Sinn und Zweck von Art. 37 Abs. 1 KVG einerseits die Beschränkung der zugelassenen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer und andererseits die Sicherstellung der geforderten Qualität mittels Nachweises von ausreichenden Kenntnissen des schweizerischen Gesundheitssystems ist. Aus teleologischer Perspektive drängt sich demnach eine enge Auslegung des Gesetzestextes auf, da sonst Sinn und Zweck ausgehöhlt würden. Würde bei zwei verwandten Fachgebieten nicht für beide je eine entsprechende dreijährige Tätigkeit vorausgesetzt, würde dies den Sinn und Zweck unterlaufen.