Zudem wurde per 18. März 2023 mit Art. 37 Abs. 1bis KVG für einzelne Fachrichtungen die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, geschaffen. Die historische Auslegung führt somit zu demselben Schluss wie die grammatikalische, nämlich dass pro Fachgebiet eine dreijährige Tätigkeit an einer für dieses Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verlangt ist.