Aus dem Protokoll ergibt sich, dass das Parlament nach eingehenden Diskussionen bewusst von der Vorlage des Bundesrats, insbesondere der Erwähnung der «notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems» und von der Prüfungsmöglichkeit, abgewichen ist. Im Gegenzug wollte das Parlament explizit das Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet im Gesetz verankern. Zudem wurde per 18. März 2023 mit Art. 37 Abs. 1bis KVG für einzelne Fachrichtungen die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, geschaffen.