über die notwendige Sprachkompetenz verfügen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.»47 Der Antrag der Kommissionsminderheit, welcher schliesslich vom Nationalrat angenommen wurde, lautet dagegen: «Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben und über die notwendige Sprachkompetenz verfügen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.»48