Die Kommission hat den Vorschlag des Bundesrats, wonach Ärztinnen und Ärzte primär in einer Prüfung belegen können, dass sie das schweizerische Gesundheitssystem genügend kennen, um gute Arbeit leisten zu können respektive nach dreijähriger Tätigkeit in einem Schweizer Spital von der Prüfung dispensiert werden, nicht übernommen.46 Der Antrag der Kommissionsmehrheit lautet wie folgt: «Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a müssen mindestens zwei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte sowie ein Jahr in einem Spital, das gemäss einer kantonalen Spitalliste Grundversorgung anbietet, gearbeitet haben und