Der Wortlaut kann insofern nicht als klar bezeichnet werden. In systematischer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit Art. 37 Abs. 1bis KVG den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt hat, vier Fachgebiete von der Anforderung, während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet zu haben, auszunehmen, wenn auf dem Kantonsgebiet in den betroffenen Bereichen eine Unterversorgung besteht. Diese Ausnahmeregelung weist ebenfalls darauf hin, dass der Gesetzgeber keine weiteren Ausnahmen von der Voraussetzung, dass pro Fachgebiet eine mindestens dreijährige Tätigkeit erforderlich ist, vorsehen wollte.