4.2.2 Aus dem deutschen Gesetzestext von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 KVG, wonach Leistungserbringer «mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet» haben müssen, geht klar hervor, dass pro Fachgebiet eine mindestens dreijährige Tätigkeit erforderlich ist. Aus dem Gesetzestext geht jedoch nicht hervor, ob die anerkannte schweizerische Weiterbildungsstätte explizit für das beantragte Fachgebiet anerkannt sein muss. Neben dem deutschen ist auch der französische Gesetzestext für die grammatikalische Auslegung heranzuziehen: « Les fournisseurs de prestations visés à l’art. 35, al. 2, let.