zung «eine Tätigkeit im beantragten Fachgebiet von mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte» richtig ausgelegt hat. In einem ersten Schritt ist Art. 37 Abs. 1 Satz 1 KVG nach den üblichen Methoden auszulegen. 4.2 Auslegung von Art. 37 Abs. 1 Satz 1 KVG