Vorliegend hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP für die Fachgebiete Nuklearmedizin und Radiologie gestellt.31 Die Vorinstanz hat das Gesuch geprüft und dem Beschwerdeführer für das Fachgebiet Nuklearmedizin die Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP im Kanton Bern erteilt.32 Betreffend das Fachgebiet Radiologie hat die Vorinstanz das Gesuch mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzung einer Tätigkeit im beantragten Fachgebiet von mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte nicht erfüllt sei.33 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Vorausset-