55 der Richtlinie 2005/36/EG) müsse Art. 37 Abs. 1 KVG in Bezug auf Ärztinnen und Ärzte aus dem EU-Raum gerade nicht streng, sondern FZA-konform ausgelegt werden. Nur so könne ausgeschlossen werden, dass es zu einer indirekten und somit unzulässigen Diskriminierung der Ärztinnen und Ärzte aus dem EU-Raum führe.28 4. Zulassung zur Abrechnung zulasten der OKP 4.1 Allgemeines 4.1.1 Seit dem 1. Januar 2022 dürfen Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 Bst. a–g, m und n KVG nur zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 36 KVG).