Durch die fast fünfjährige Tätigkeit im hybriden Fachgebiet der modernen Nuklearmedizin habe sich der Beschwerdeführer in beiden Fachgebieten mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut gemacht und das Wissen darüber in der praktischen Anwendung ausgebaut, so dass es eine fachspezifische Prägung erhalten habe.27 Schliesslich gehe die Vorinstanz nicht auf die Vereinbarkeit ihrer, wie sie es nenne «strengen Rechtsauffassung» mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des Freizügigkeitsabkommen ein, obschon diese in der Parlamentarischen Beratung angesprochen worden sei. Aufgrund von Art. 55 FZA (recte Art. 55 der Richtlinie 2005/36/EG) müsse Art.