Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 22. Dezember 2023 fest, dass sich das BAG in seinen FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung «Zulassung von Leistungserbringern» nicht dazu geäussert habe, wie das dreijährige Tätigkeitserfordernis bei Trägern von Doppeltiteln erfüllt werde und die Haltung des BAG diesbezüglich nicht bekannt sei.26 Aus den von der Vorinstanz zitierten Voten aus den parlamentarischen Beratungen werde deutlich, dass die ratio legis darin bestehe, dass sich Ärztinnen und Ärzte in praktischer Tätigkeit auf dem eigenen Fachgebiet mit dem schweizerischen Gesundheitssystem vertraut machen würden.