Um den Tätigkeitsnachweis für beide beantragten Fachgebiete erbringen zu können, müsse der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von insgesamt mindestens sechs Jahren vorweisen, was vorliegend nicht der Fall sei. Folglich mache es auch keinen Unterschied, ob die Auslegung der Vorinstanz – wonach eine dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer für das beantragte Fachgebiet anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte notwendig sei – oder die Auslegung des Beschwerdeführers – wonach die dreijährige Arbeitstätigkeit im beantragten Fachgebiet an 24 Replik vom 8. November 2023, Rz. 12 ff. 25 Replik vom 8. November 2023, Rz. 19