Der Bundesrat sei dabei offensichtlich davon ausgegangen, dass diese fachspezifische Prägung erst durch die Tätigkeit in der Praxis erworben werden könne und sich diese je nach Fachgebiet unterscheide. Insofern scheine es gerechtfertigt, von Zulassungsanwärtern und Zulassungsanwärterinnen eine entsprechende dreijährige Tätigkeit pro beantragtem Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu verlangen. Um den Tätigkeitsnachweis für beide beantragten Fachgebiete erbringen zu können, müsse der Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit von insgesamt mindestens sechs Jahren vorweisen, was vorliegend nicht der Fall sei.