Die Radiologie könne als ein Basisfach für die Nuklearmedizin angesehen werden. Folglich wäre es unverständlich, wenn der Beschwerdeführer zwar für die nuklearmedizinischen Leistungen zugelassen wäre, nicht aber für die allgemeineren Leistungen.24 3.4.4 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass es mit Blick auf die ratio legis von Art. 37 Abs. 1 KVG, wonach die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen erhöht werden solle, nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihm die Zulassung für den Fachbereich Radiologie nicht erteilt werden solle. Durch den Besitz zweier Fachtitel könne er eine sowohl qualitativ höherstehende als auch wirtschaftlichere Behandlung anbieten.25