Dies werde indirekt durch die Bestätigung des D.___ belegt. Die Vorinstanz habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sowohl als Radiologe als auch in Weiterbildung zum Nuklearmediziner tätig gewesen sei und dass es sich bei den zwei Fachgebieten um zwei sehr nahe und in der Praxis sich in weiten Teilen überlappende Bereiche handle, nicht beziehungsweise zu wenig berücksichtigt. Weiter sei die enge Verknüpfung der beiden Fachbereiche auch den beiden Weiterbildungsprogrammen zu entnehmen. Die Radiologie könne als ein Basisfach für die Nuklearmedizin angesehen werden.