3.4.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er während seiner gesamten Anstellung diverse fachliche Tätigkeiten als Facharzt für Radiologie erfüllt und eng mit dem D.___ zusammengearbeitet habe. Während dieser Tätigkeit habe der Beschwerdeführer die allgemeinen und die fachspezifischen Kenntnisse in Bezug auf das schweizerische Gesundheitssystem und die Leistungsabrechnung in den Bereichen Radiologie und Nuklearmedizin simultan erwerben und einsetzen können. Damit erfülle er auch das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet Radiologie. Dies werde indirekt durch die Bestätigung des D.___ belegt.