Der Beschwerdeführer verweist auf den gestützt auf den Anhang III des FZA21 in der Schweiz gültigen Art. 55 der EU-Richtlinie 2005/36/EG22 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Aus dieser Bestimmung werde klar, dass die in Art. 37 Abs. 1 KVG formulierten Anforderungen höchstens auf die Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems abzielen dürften und nicht auf zusätzliche fachliche Qualifikationen, da sie sonst mit den Verpflichtungen aus dem FZA nicht vereinbar wären.23