Zudem würde weder die Botschaft noch das Parlament noch das BAG in seinen FAQ19 das Erfordernis einer sechsjährigen Tätigkeit für Trägerinnen und Träger von Doppeltiteln postulieren. Würde bei Trägern von zwei Facharzttiteln das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit an einer Weiterbildungsstätte zweimal verlangt, wäre dies nicht im Sinne des Gesetzes, nicht erforderlich, nicht verhältnismässig und würde zu einer nicht gerechtfertigten indirekten Diskriminierung von Ärztinnen und Ärzte aus dem EU-Raum führen.20 Der Beschwerdeführer verweist auf den gestützt auf den Anhang III des FZA21 in der Schweiz gültigen Art.