3.4.2 Eine Nichtzulassung zur Leistungsabrechnung zulasten der OKP bedeute für die betroffene Person faktisch das Verbot der selbständigen Ausübung des Arztberufs. Aus diesem Grund sei bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmung von Art. 37 Abs. 1 KVG die Grenze der Verhältnismässigkeit besonders im Auge zu behalten. Zudem würde weder die Botschaft noch das Parlament noch das BAG in seinen FAQ19 das Erfordernis einer sechsjährigen Tätigkeit für Trägerinnen und Träger von Doppeltiteln postulieren.