Mit dem neuen Art. 37 Abs. 1 KVG solle unter anderem sichergestellt werden, dass sich Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen zulasten der OKP im ambulanten Bereich erbringen würden, im schweizerischen Gesundheitssystem im praktischen Alltag zurechtfinden würden. Zum Wissen über das Gesundheitssystem würden etwa die Themenfelder Gesundheitsrecht, Gesundheitspolitik und innovative Versorgungsformen gehören. Diese Kenntnisse habe der Beschwerdeführer erworben, indem er ca. fünf Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sei.18