3.3.2 Weiter bringt die Vorinstanz vor, gemäss Erläuterungen des BAG und der gängigen Praxis der Kantone sei hinsichtlich der dreijährigen Tätigkeit im beantragten Fachgebiet von einem Vollzeitpensum (Beschäftigungsgrad 100 %) auszugehen. Der Beschwerdeführer könne unmöglich innerhalb von fünf Jahren je drei Jahre mit einem Pensum von 100 % in der Nuklearmedizin und in der Radiologie tätig gewesen sein. Der Nachweis einer dreijährigen Tätigkeit in der Radiologie sei damit allein schon in quantitativer Hinsicht nicht erbracht.16