Art. 37 Abs. 1 KVG knüpfe die geforderte dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte an das beantragte Fachgebiet und setze damit die zu erwerbenden Kenntnisse in direkten Zusammenhang mit dem beantragten Fachgebiet. Anders als im KVG-Entwurf ursprünglich vorgesehen, enthalte die definitive Fassung der Norm den Passus im beantragten Fachgebiet.15