3.3.1 In der Beschwerdevernehmlassung vom 20. Oktober 2023 bringt die Vorinstanz vor, gemäss klarem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 KVG sei eine mindestens dreijährige Tätigkeit im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte vorausgesetzt. Dies entspreche auch der Auslegung des Bundesamts für Gesundheit (BAG). Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die geforderte dreijährige Tätigkeit lediglich an einer anerkannten Weiterbildungsstätte und nicht zwingend an einer anerkannten Weiterbildungsstätte für das beantragte Fachgebiet erfolgen müsse, könne nicht gefolgt werden.