dieser beiden Fachgebiete.13 Der Beschwerdeführer habe somit während seiner fast fünfjährigen Tätigkeit am C.___ sowohl im Fachgebiet Nuklearmedizin als auch im Fachgebiet Radiologie gearbeitet. Er erfülle damit sämtliche Voraussetzungen, insbesondere die mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte, für die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der OKP für das Fachgebiet Radiologie.14 3.3 Beschwerdevernehmlassung vom 20. Oktober 2023