Das Aufgabengebiet habe sowohl das gesamte Gebiet der Nuklearmedizin als auch das Fachgebiet Radiologie betroffen. Der Beschwerdeführer sei als Titelinhaber Radiologie zur Weiterbildung im Fach Nuklearmedizin eingestellt worden und habe während seiner gesamten Anstellung diverse fachliche Tätigkeiten als Facharzt für Radiologie erfüllt. Mehrere Schreiben würden bestätigen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers eine enge Zusammenarbeit mit dem D.___ beinhaltet habe. Es gebe eine Überschneidung