Diese Anforderungen würden vom Beschwerdeführer allesamt erfüllt.11 Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) habe sowohl den deutschen Titel als auch den deutschen Weiterbildungstitel im Fachgebiet Radiologie anerkannt und er verfüge über eine Berufsausübungsbewilligung für die Fachgebiete Nuklearmedizin und Radiologie.12 Schliesslich könne er auch eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte nachweisen. Der Beschwerdeführer habe fast fünf Jahre an der C.___, eine anerkannte schweizerische Weiterbildungsstätte, gearbeitet. Das Aufgabengebiet habe sowohl das gesamte Gebiet der Nuklearmedizin als auch das Fachgebiet Radiologie betroffen.