3.2.3 Die Anforderungen an die fachlichen Fähigkeiten würden mit anderen Voraussetzungen geprüft. So müssten Ärztinnen und Ärzte, um zur Leistungserbringung zulasten der OKP zugelassen zu werden, u.a. mindestens drei Jahre im beantragten Fachgebiet an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, sie müssten über eine kantonale Bewilligung für die Berufsausübung als Arzt oder Ärztin nach Art. 34 MedBG10 verfügen und einen eidgenössischen Weiterbildungstitel im Fachgebiet nach dem MedBG haben, für das die Zulassung beantragt werde. Diese Anforderungen würden vom Beschwerdeführer allesamt erfüllt.11