Aus diesem Grund werde eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verlangt.8 Aus den Materialien gehe somit eindeutig hervor, dass die verlangte dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte die erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems sicherstellen solle. Sie ziele jedoch nicht auf einen bestimmten Fachbereich der Weiterbildungsstätte ab, sondern nur auf die Weiterbildungsstätte als solche, weshalb auch nicht verlangt werden könne, dass die Weiterbildungsstätte für ein bestimmtes Fachgebiet anerkannt werden müsse.9