sei eine Prüfung vorgesehen gewesen, wobei die Arbeitstätigkeit während mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte zu einer Dispensation von dieser Prüfung geführt hätte.7 In der heute gültigen Fassung werde auf dieses Prüfungsverfahren verzichtet. Bei Ärztinnen und Ärzten, die mindestens drei Jahre lang an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet hätten, werde davon ausgegangen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen würden. Aus diesem Grund werde eine mindestens dreijährige Tätigkeit an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte verlangt.8