3.2.2 Mit der Vorlage der heute gültigen Fassung von Art. 37 KVG (in Kraft seit dem 1. Januar 2022) sei beabsichtigt gewesen, die Anforderungen an die zulasten der OKP tätigen Leistungserbringenden zu erhöhen und dadurch die Qualität und Wirtschaftlichkeit der von ihnen erbrachten Leistungen zu steigern. Der Bundesrat habe die Zulassungsvoraussetzungen so festgelegt, dass eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung gewährleistet werden könne. Gleichzeitig sei angedacht gewesen, von den Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich einen Nachweis der notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems zu verlangen. Ursprünglich