3.2 Beschwerde vom 21. September 2023 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vom 21. September 2023 vor, die Vorinstanz lege Art. 37 Abs. 1 KVG falsch aus und stelle Anforderungen an die Zulassung, die vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen seien. Aus dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 KVG könne nicht abgleitet werden, dass die Weiterbildungsstätte für das beantragte Fachgebiet anerkannt sein müsse. Dafür spreche neben der grammatikalischen auch die historische Auslegung.