Mit Verfügung vom 25. August 2023 hält die Vorinstanz fest, die Prüfung des Gesuchs habe ergeben, dass die gemäss Art. 37 Abs. 1 KVG6 vorausgesetzte Tätigkeit im beantragten Fachgebiet von mindestens drei Jahren an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte für das Fachgebiet Radiologie nicht erfüllt sei. Der Beschwerdeführer sei während seiner fünfjährigen Tätigkeit bei der C.___ und nicht beim D.___ angestellt gewesen. Da die C.___ keine anerkannte schweizerische Weiterbildungsstätte für das Fachgebiet Radiologie sei, habe allein dieser Umstand bereits die Ablehnung des Gesuchs um Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Fachbereich Radiologie zur Folge.