5. Die Rechtsabteilung des Generalsekretariats, welche die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,3 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. 6. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 20. Oktober 2023, die Beschwerde vom 21. September 2023 sei unter Kostenfolge abzuweisen. 7. In der Replik vom 8. November 2023 hält der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde vom 21. September 2023 fest. 8. Mit Duplik vom 15. Dezember 2023 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, fest.